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Versendungskauf
ist nach § 447 BGB ein Rauf, bei dem der
Verkäufer
auf
Verlangen
des
Käufer
s die
Ware
an einen anderen Ort versendet als den
Erfüllungsort
. Die
Gefahr
für Schäden usw. geht vom
Verkäufer
auf den
Käufer
bereits bei Übernahme der
Ware
durch den
Spediteur
bzw. durch den
Frachtführer
oder durch eine andere Person oder
Unternehmung
über (z.B. Bahn,
Post
).
Vergleich
e auch
Versandhandel
.
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