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Versendungskauf

ist nach § 447 BGB ein Rauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort versendet als den Erfüllungsort. Die Gefahr für Schäden usw. geht vom Verkäufer auf den Käufer bereits bei Übernahme der Ware durch den Spediteur bzw. durch den Frachtführer oder durch eine andere Person oder Unternehmung über (z.B. Bahn, Post). Vergleiche auch Versandhandel.

 

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