Im KWG finden sich u.a. Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Eine dieser organisatorischen Regelungen besagt, daß ein Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiterhaben muß. Ihnen obliegt die Gesamtverantwortung für alle Handelsaktivitäten des Kreditinstituts. Durch das — in der Folge der Herstatt-Pleite von 1974 — festgeschriebene Verbot von Einzelbankiers soll erreicht werden, daß mindestens zwei zuverlässige und fachlich geeignete Personen die Auswirkungen eines Geschäftes für die Bank prüfen, wodurch die Verlustgefahr durch Fehlentscheidungen (oder Fehlverhalten) einzelner Mitglieder der Bankleitung begrenzt wird.