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Vorsorgepauschale

Pauschale für Vorsorgeaufwendungen laut § 10 c Abs. 2 bis 4 Einkommensteuergesetz. Bei Steuerpflichtigen, die Arbeitslohn bezogen haben, wird eine Vorsorgepauschale von 20 % des Arbeitslohn in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt, allerdings höchstens 3.068 € — 16 % des Arbeitslohns, zuzüglich höchstens 1.334 €, zuzüglich höchstens die Hälfte bis zu 667 €. In Steuerklasse III verdoppeln sich die Beträge. Für Beamte gilt eine reduzierte Vorsorgepauschale: 20 % des Arbeitslohns, jedoch maximal 1.134 bzw. 2.268 €.

 

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