| |
|
|
Wandelung
Wandelung ist gern. 462 BGB das Rückgängigmachen eines Kaufvertrags wegen einer mangelhaften Lieferung bzw. gem. 634 BGB das Rückgängigmachen eines Werkvertrags wegen eines mangelhaft beschaffenen Werks.
Die W. ist bei der Gewährleistung wegen Mängeln einer verkauften Sache einer der (bei Stückschuld) drei dem Käufer zustehenden Ansprüche. Die W. führt zu einer Rückgängigmachung des Kaufes. Nach der vorherrschenden Herstellungstheorie wird das kaufvertragliche Leistungsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer in ein Rückabwicklungsschuldverhält-nis umgewandelt. Die Einverständniserklärung des Verkäufers mit dem Mandlungsverlangen des Käufers § 465 BGB) hat hiernach nur die Bedeutung, daß der Käufer sein Wahlecht zwischen W. und Minderung erliert. Der Verkäufer kann dem och unentschiedenen Käufer, der ei-en Mangel der verkauften Sache gel-end macht, das Recht auf W. neh-en, indem er sich nach § 466 BGB lr W. erbietet und unter Bestim-ung einer angemessenen Frist den Käufer zur Erklärung darüber auffordert, ob er W. verlangt. Nach Ablaufdieser Frist kann dann der Käuferkeine W. mehr verlangen. Hat der Käufer wirksam die W. erklärt, so finden auf die Durchführungder W. nach § 467 BGB die für dasvertragsmäßige Rücktrittsrecht (Rücktritt) geltenden Vorschriften der§§ 346-348, 350-354, 356 BGB entsprechende Anwendung. Nach § 346BGB haben die Vertragsparteien einander die empfangenen Leistungenzurückzugewähren; für geleisteteDienste sowie für die Überlassungder Benutzung einer Sache ist derWert zu vergüten. Die Geltung von§ 352 BGB, wonach der (vertraglichvereinbarte) Rücktritt ausgeschlossenist, wenn der Käufer die empfangeneSache »durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Artumgestaltet hat«, findet auf dasgewährleistungsrechtliche W. -Rechtkeine Anwendung, wenn der Mangelsich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|