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Wertpapiere des Anlagevermögens
Für die
Bewertung
von
Wertpapiere
n in der
Bilanz
und
GuV
der
Kreditinstitute
muß der gesamte Wertpapierbestand in drei Kategorien eingeteilt werden:
-
Wertpapiere
des
Anlagevermögen
s,
-
Wertpapiere des Handelsbestands
und
-
Wertpapiere der Liquiditätsreserve
.
Für jede
Gruppe
von
Wertpapiere
n gelten unterschiedliche
Bewertungsprinzipien
.
Wertpapiere
des
Anlagevermögen
s werden nach dem gemilderten
Niederstwertprinzip
bewertet.
Für die Einteilung der
Wertpapiere
in die drei Kategorien existieren keine
gesetzlich
en
Vorgabe
n, es ist einzig die subjektive
Zweckbestimmung
entscheidend, die mit dem
Erwerb
des jeweiligen
Wertpapiere
s verbunden ist. Die
Zweckbestimmung
muß aktenkundig gemacht werden, so daß sie von den
Aufsichtsbehörde
n nachgeprüft werden kann. Für die
Kreditinstitute
besteht daher durch die Zuordnung der
Wertpapiere
in die drei
Gruppen
und den damit
verbundene
n
Bewertungsprinzipien
ein erheblicher Spielraum, um auf den ausgewiesenen
Jahresüberschuß
Einfluß
zu nehmen.
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