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Bewertung mit Vollkosten
Die traditionelle
Vollkostenrechnung
teilt die gesamten
Kosten
auf die einzelnen
Kostenträger
auf. Das führt dazu, daß durch die willkürliche Fixkostenzurechnung in der –’
Erfolgsanalyse
bestimmte
Kostenträger
als
Verlustartikel
erscheinen
und aus der
Produktion
ausscheiden, obwohl sie ihre
variablen Kosten
decken und sogar noch einen –’
Deckungsbeitrag
erbringen. Obwohl die
Vollkostenrechnung
nicht für Entscheidungszwecke herangezogen werden kann, gibt es folgende Gründe, die für eine ergänzende
Vollkostenkalkulation
maßgeblich sind:
1.
Betriebe
, die
öffentliche Aufträge
ausführen
, müssen diese nach dem Kostenpreisprinzip der
LSP
abrechnen, dem die traditionelle
Vollkostenrechnung
zugrunde liegt.
2. Die
Unternehmung
kann
langfristig
nicht auf eine
Vollkostendeckung
verzicht
en. Die
Grenzkosten
können lediglich eine
kurzfristige Preisuntergrenze
sein.
3. Die
Wertansätze
in der Handels-bzw.
Steuerbilanz
für
Halb- und Fertigfabrikate
können bzw. müssen in Form einer
Einzelbewertung
auf
Vollkostenbasis
(
Herstellungskosten
) durchgeführt werden. Nach §§ 253 und 255
HGB
sind hierbei
Wertansätze
zulässig, die zwischen der Summe aus -
Einzelmaterialkosten
,
Einzellöhne
n und Sondereinzel-
kosten
der
Fertigung
als Unter- und den
Herstellkosten
nach der traditionellen
Vollkostenrechnung
zuzüglich eines angemessenen
Anteil
s der
Verwaltungskosten
als
Obergrenze
liegen. In der
Steuerbilanz
müssen dagegen die »notwendigen
Gemeinkosten
« anteilig mitaktiviert werden. Ein
Wahlrecht
besteht hier nur bei
Verwaltungskosten
.
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