Wichtiges Kreditsicherungsmittel (Grundpfandrecht). Grundschuld, die durch und für den Eigentümer des betr. Grundstücks selbst bestellt worden ist. Dies erfolgt z.B., um die 1. oder eine bessere Rangstelle für spätere Belastungen freizuhalten (auch durch Rangvorbehalt möglich). Entsteht auch, wenn eine Forderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist, nicht zur Entstehung gelangt (z. B. wird das vorgesehene Darlehen nicht ausgezahlt); aus der daraus werdenden Eigentümerhypothek wird nach § 1177 BGB eine Eigentümergrundschuld. Im letzteren Fall wird sie allerdings zur Fremdgrundschuld, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück verkauft oder wenn sie auf einen Dritten übergeht und der Grundstückseigentümer das Grundstück behält.