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Enteignung
mit einer Entschädigung verbundener hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum eines Einzelnen im Interesse des Wohles der Allgemeinheit.
ist eine rechtmäßige Beeinträchtigung des Vermögens (Eigentum, Rechte) durch einen staatlichen Eingriff nach Art. 14 Abs. 3 GG. Die Enteignung findet gegen Entschädigung statt. Nicht jede staatliche Beeinträchtigung des Vermögens ist jedoch eine Enteignung; gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 GG gibt es auch die entschädigungslose Eigentumsbindung. Enteignung ist nicht zu verwechseln mit dem »enteignungsgleichen Eingriff«, der einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff darstellt, obgleich die zugrundeliegende Handlung durchaus rechtmäßig ist (z.B. Bundeswehr-Panzer stößt an Haus). Sind nicht Vermögenswerte Rechte (Leben, Körper, Gesundheit) betroffen, wird dies als Sonderopfer bezeichnet (z.B. Schäden Unbeteiligter bei Strafverfolgung). Auch in diesen Fällen besteht Entschädigungspflicht.
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