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Geringwertige Wirtschaftsgüter

abnutzbare, bewegliche Güter, die selbständig genutzt werden können und deren Anschaffungsoder Herstellungskosten für das einzelne Gut 410 EUR nicht übersteigen.

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800,- DM (ohne USt) betragen, § 6 Abs. 2 EStG. Der Steuerpflichtige kann (Wahlrecht), statt eine Aktivierung vorzunehmen, diese Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe als Aufwand buchen, wenn die Wirtschaftsgüter selbständig genutzt werden können, d.h., es alleine ohne weitere Wirtschaftsgüter nutzbar ist. Wenn diese Regelung in Anspruch genommen wird, muß ein gesondertes Verzeichnis der sofort als Aufwand verbuchten Wirtschaftsgüter geführt werden.

Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag 800 DM nicht übersteigen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit sind insbesondere die selbständige Nutzungsfähigkeit (sie ist nicht gegeben, wenn das Wirtschaftsgut nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Anlagegütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind) und das Aufführen dieser Wirtschaftsgüter unter Angabe des Anschaffungs oder Herstellungstages und der Anschaffungs oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis (es sei denn, die Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich).

 

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