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Z
Handelsbuch
Finanztitel
werden dem Handelsbuch zugeordnet, wenn das
Kreditinstitut
durch ihren
Verkauf
beabsichtigt,
kurzfristig
bestehende Unterschiede zwischen
Kauf
- und
Verkaufspreis
en oder
Preis
- und Zinsschwankungen zur Erzielung eines Eigenhandelserfolges zu
nutzen
. Die mit dem
Eigenhandel
verbundene
n Preisrisiken in
Form
von
Zins
- und Aktienkursrisiken werden durch den
Grundsatz
I
limitiert
.
Zur
Anwendung
bestimmter Sondervorschriften des
Kreditwesengesetz
es unterscheidet dieses
Gesetz
nach
Handelsbuchinstitut
en und
Nichthandelsbuchinstitut
en.
Handelsbuchinstitut
e führen ein Handelsbuch. In diesem sind alle
Positionen
zusammenzufassen, die zum Zweck des Weiterverkaufs erworben werden oder mit denen ein Handelserfolg erzielt werden
soll
. Dazu gehören in erster Linie 1.
Finanzinstrumente
,
handelbar
e
Forderungen
und
Anteile
, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder die von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kaufund
Verkaufspreis
en oder
Preis
- und Zinsschwankungen
kurzfristig
zu
nutzen
, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird, 2.
Bestände
und
Geschäfte
zur
Absicherung
von
Marktrisiken
und damit in Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte. Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie
vergleichbar
e
Geschäfte
auf
Positionen
des Handelsbuchs zuzurechnen.
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