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Istbesteuerung

Besteuerungsverfahren im Umsatzsteuerrecht.

Die Steuer wird nach vereinnahmten Entgelten und nicht nach vereinbarten Entgelten berechnet, d.h., der Unternehmer hat die Umsatzsteuer erst zu zahlen, wenn er das Geld von seinen Kunden bzw. Mandanten erhalten hat. Das Verfahren ist laut § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz zulässig, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 125.000 ? betragen hat, oder wenn der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt.

 

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