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Kontoform

Eine Gewinn und Verlustrech nung (GuV) läßt sich entweder in K. oder in Staffelform aufstellen. In K. enthält die Rechnung auf der Unken Seite die Aufwendungen, auf der rechten die Erträge. Ein Reingewinn wird auf der linken Seite, ein Rein verlust auf der rechten Seite ausge wiesen. § 157 AktG 1965 schreibt für die aktienrechtliche GuV die Verwen dung der Staffelform vor. Die4. Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft über den Jahresab schluß von Gesellschaften bestimm ter Rechtsformen sieht wahlweise auch für die Bilanz anstelle der K. die Staffelform vor (Art. »10). (Glie derung der GuV)

 

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