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Krankenhausträger

In der Gesundheitswirtschaft:

Träger im Sinne von Betreiber und meist auch Besitzer eines oder mehrerer Krankenhäuser. Krankenhausträger können juristische oder natürliche Personen sein. Dabei wird in Deutschland traditionell zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern unterschieden. Bei den öffentlichen Krankenhausträgern unterscheidet man wieder zwischen kommunalen Trägern, den Ländern als den Trägern der Universitätskliniken und dem Bund als Träger der Bundeswehrkrankenhäuser. Weitere öffentliche Krankenhausträger sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die die berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhäuser tragen.

Der Krankenhausträger bzw. sein gesetzlicher Vertreter ist der offizielle Partner der Krankenkassen im Hinblick auf die Vereinbarung von Budgets, Pflegesätzen bzw. Basisfallwerten. Er ist auch Adressat des Versorgungsvertrages für ein Krankenhaus.

Die Trägerschaft von Krankenhäusern sagt heute meist nichts mehr über die Rechtsform aus, in der das Krankenhaus betrieben wird. So gibt es durchaus kommunale GmbHs und Aktiengesellschaften ebenso wie gemeinnützige Aktiengesellschaften bei freigemeinnnützigen Trägern.

Synonym verwendete Begriffe sind Krankenhausbetreiber oder Klinikbetreiber.

 

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