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Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)
Nach diesem als Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 Grundgesetz bereits 1961 in Kraft getretenen Gesetz dürfen zur Kriegführung bestimmte Waffen (Kriegswaffen) nur mit Genehmigung hergestellt, befördert oder in Verkehr gebracht werden. Zu den Kriegswaffen zählen die in der Anlage zu diesem Gesetz («Kriegswaffenliste») aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen. Von der Kriegswaffenliste erfaßt werden auch Atomwaffen, biologische und chemische Waffen. Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung ist die Bundesregierung zuständig.
Neben Genehmigungsvoraussetzungen enthält das Gesetz auch Überwachungs- und Ausnahmevorschriften. So bestehen Kriegswaffenbuchführungs- und Bestandsmeldepflichten für Kriegswaffenhersteller und Kriegswaffenbesitzer. Verstöße gegen die Bestimmungen des KWKG werden mit Straf- und Bußgeldern belegt.
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