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Positive Forderungsverletzung
Das BGB enthält generelle
Regelung
en für
Leistungsstörungen
nur für die
Form
en der
Unmöglichkeit
und des »
Verzug
es. Diese Rechtsinstitute kommen nur zum Tragen, wenn der
Schuldner
seiner
Hauptleistungspflicht
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Aus Schuldverhältnissen erwachsen jedoch auch eine Fülle von Nebenpflichten, wie Aufklärungspflicht,
Sorgfaltspflicht
,
Treuepflicht
. Durch einen Verstoß gegen solche Pflichten kann dem Leistungsgläubiger ebenfalls ein
Schaden
entstehen (Beispiel: Der LKW des
Verkäufer
s rammt bei der
Lieferung
eine Hauswand des
Käufer
s). Diesen
Schaden
kann der
Käufer
dann aus positiver Forderungsverletzung oder bei der Verletzung vertraglicher Pflichten positiver
Vertragsverletzung
ersetzt
verlangen
. Es handelt sich bei der p. F. um eine in
Analogie
zu den Vorschriften über
Verzug
und
Unmöglichkeit
entwickelte, ungeschriebene, in zwischen aber gewohnheitsrechtliche Anspruchsgrundlage. Aus der
Analogie
zu
Verzug
und
Unmöglichkeit
folgt, daß der
Geschädigt
e diesen
Anspruch
nur dann hat, wenn der Schädiger die
Vertragspflichtverletzung
zu vertreten hat (
Verschulden
). Aus p. F. kann auch ein
Rücktrittsrecht
folgen.
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