1) Abschätzen (die Subjektivität der Entscheidung bleibt) der minimal nötigen Ausprägungen (das können Punkte, aber auch konkrete Angaben wie Rentabilitäten sein) bei allen Teilzielen (hier als »Restriktionen«, nicht als Extremwerte gefordert) und Ausscheiden der demnach offenkundig ungeeigneten Alternativen.
2) Wenn genügend Alternativen zur Auswahl bleiben (Faustregel: aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten auch nach einer Grobentscheidung höchsten sieben Varianten in eine Feinentscheidung und/oder Testphase kommen), Verschärfung der nun wichtigsten Restriktionen, z.B. Senkung des Risikos für finanziellen Engpass von zehn auf fünf Prozent.
3) Wiederholung des vorangegangenen Schritts (das nächste Mal können z.B. höhere Forderungen an die Unabhängigkeit von anderen Unternehmen gestellt werden etc.), bis bei Feinentscheidung genau eine, bei Grobentscheidung/Vorauswahl bis zu sieben Alternativen in der Auswahl bleiben. Unter Modellbedingungen exakteres VerfahrenEntscheidungsanalyse.