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Testat
Bestätigungsvermerk
des
Abschlußprüfer
s, mit dem er bescheinigt, daß die
Buchführung
bzw. der
Jahresabschluß
nach seiner pflichtgemäßen
Prüfung
den
gesetzlich
en Vorschriften entspricht. Der Jahres- bzw.
Konzernabschluß
vermittle unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der
Kapitalgesellschaft
. Der Lage- bzw.
Konzernlagebericht
stehe im Einklang mit dem Jahres- bzw.
Konzernabschluß
. Dieser Wortlaut ergibt sich aus § 322 Abs. 1 HGB. Eine
Abweichung
hiervon ist zwar möglich, aber
selten
. Noch seltener ist, daß das Testat versagt wird. In diesem Fall ist ein sog. Negativtestat zu erteilen, das besagt, daß und warum ein Testat nicht erteilt werden konnte. In vielen Fällen wird eine
Einschränkung
der
Versagung
des
Bestätigungsvermerk
s dem Negativtestat vorzuziehen sein.
ist der Prüfungs- und
Bestätigungsvermerk
des
Abschlußprüfer
s nach durchgeführter externer
Revision
.
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