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Verkaufswert
Der Verkaufswert entspricht dem Veräußerungspreis, zu dem die
Veräußerung
des
Wirtschaftsgut
es möglich wäre. Der Verkaufswert ist also ein absatzmarktbezogener
Wert
.
Steuerrechtlich
handelt es sich hierbei um den gemeinen
Wert
(
Verkehrswert
) des
Wirtschaftsgut
es. Dieser
Wert
wird nach der
gesetzlich
en
Definition
in § 9
Abs
. 2
BewG
»durch den
Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr
nach der
Beschaffenheit
des
Wirtschaftsgut
es bei einer
Veräußerung
zu erzielen wäre«. Dabei sind außer ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnissen alle preisbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen. Bei der
handelsrechtlich
en
Bilanzierung
kann der Verkaufswert vor allem bei der
Bewertung
von Gegenständen des
Umlaufvermögen
s Bedeutung erlangen. Ist der
Verkaufspreis
von unfertigen und fertigen
Erzeugnisse
n abzüglich aller noch
bis
zum
Absatz
anfallenden
Aufwendungen
(sog. »verlustfreie
Bewertung
«) niedriger als die An-schaffungs oder
Herstellungskosten
der
Wirtschaftsgüter
, so muß dieser niedrigere
Wert
angesetzt werden. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, daß ein
Verlust
zu erwarten ist, weil der am
Stichtag
erzielbar
e
Preis
niedriger ist als die
Anschaffungs
oder
Herstellungskosten
zuzüglich noch anfallender
Aufwendungen
. Dieser voraussichtliche
Verlust
muß nach dem
Imparitätsprinzip
bereits berücksichtigt werden, bevor er durch
Umsatz
realisiert worden ist.
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