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Anzeigenunterlassung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Wer es als
Geschäftsleiter
eines
Institut
s oder als
Inhaber
eines in der
Rechtsform
des
Einzelkaufmann
s betriebenen
Institut
s entgegen § 46b KWG, auch in
Verbindung
mit § 53 b KWG unterlässt, der
BaFin
die
Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit
Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe
bestraft; handelt der Täter fahrlässig, gibt es
Freiheitsstrafe
bis 1 Jahr oder
Geldstrafe
.
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