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Steuerhinterziehung

illegale Form der Steuerausweichung (- Steuerwirkungen), die meist durch Deklarationsunterlassung von Einkommen, Umsatz etc. sowie Fälschen und/oder Fingieren von Belegen erfolgt.

Das Zentraldelikt der Steuerstraftaten gemäß § 370 Abgabenordnung. Sie liegt vor, wenn ein Steuerbürger
1. den Steuerbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (z.B. bei Zigaretten)
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Auch der Versuch ist bereits strafbar. Voraussetzung ist in allen Fällen vorsätzliches Handeln. Der Vorsatz ist abzugrenzen von der groben Fahrlässigkeit, die nur zur einer Steuerordnungswidrigkeit führt. Steuerhinterziehungen werden mit Geldbußen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht dem Steuerhinterzieher sogar laut § 375 Abs. 1 Abgabenordnung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit
, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen. Ein für das Strafrecht ungewöhnliches Instrument hat die Abgabenordnung mit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371) geschaffen. Wer sich der Steuerhinterziehung bezichtigt, geht straffrei aus, wenn er die Anzeige rechtzeitig erstattet und den Schaden wieder gutmacht, d.h. die hinterzogenen Steuern nachzahlt. Die Selbstanzeige muss vor Beginn einer Außenprüfung oder vor der Einleitung eines Straf oder Bußgeldverfahrens erfolgen.

Steuerhinterziehung bedeutet, daß ein nach Paragraph 1 der Abgabenordnung (AO) zur Steuerleistung Verpflichteter Handlungen unternimmt, sich dieser Steuerpflicht zu entziehen.

Das Handeln kann auch in einem Unterlassen bestehen. Unterschieden werden vorsätzliche Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung wird als Straftat verfolgt und mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet.

Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mit Wissen um den strafwürdigen Tatbestand die Hinterziehung willentlich betreibt, um sich Vorteile zu verschaffen, wenn also schuldhaft und bewußt rechtswidrig gehandelt wird. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, droht eine Geldbuße. Hier gibt es keinen Tatvorsatz, sondern es liegt Fahrlässigkeit vor (Leichtsinn, Schlamperei o.a.).

Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung werden nicht verfolgt bei einer Selbstanzeige oder bei Korrektur und Nachzahlung der Steuern. Dies gilt allerdings nur, wenn die Selbstanzeige vor Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgt. Ein rechtskräftiges Urteil in einem Steuerstrafverfahren wird im Bundeszentralregister eingetragen, der Täter gilt damit als vorbestraft.

 

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