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Kapitalertragsteuer
besondere Erhebungsform der – Einkommensteuer auf Grundlage des Einkommensteuergesetzes.
Steuerschuldner: Kapitalgesellschaft
Steuerträger: Empfänger der Kapitalerträge
Steuerobjekt: Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von Eigenkapitalbeteiligungen, wie z. B. Gewinne aus Aktien, GmbH und Genossenschaftsanteilen Bemessungsgrundlage: Bruttokapitalertrag
Steuertarif: 20 % u. a. bei Gewinnanteilen (Dividenden) aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften, 30 % (Zinsabschlag) – im Tafelgeschäft 35 % – u. a. bei Anleihen des Bundes und anderer Gebietskörperschaften (z. B. Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze , Kommunalobligationen), Industrieobligationen, Pfandbriefen, Bankschuldverschreibungen, sowie, wenn der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut ist, einfachen Geldforderungen (z. B. Sichteinlagen mit Zins oder Bonus über 1 %, Termineinlagen, Festgelder und Sparkonten).
Absolutes Aufkommen: 13,52 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 2,89 %
Ertragshoheit: Bund und Länder zu je 50 %
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder im Auftrag des Bundes
Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bei Einkünften aus Dividendenzahlungen laut § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz. Laut § 43 a Abs. 1 Satz 1 beträgt die Kapitalertragsteuer grundsätzlich 20 % der ausgeschütteten Dividende. Die Kapitalertragsteuer wird laut § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 auf die Einkommensteuer angerechnet.
Als sogenannte Quellensteuer bei der Auszahlung der Bardividende in Höhe von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von der Aktiengesellschaft einzubehaltender und an das Finanzamt abzuführender Betrag. Die Zinsabschlagsteuer ist eine Sonderform mit anderer Erhebungspflicht bei Zinserträgen. Der Abzug kann durch einen Freistellungsauftrag oder eine Nicht- Veranlagungs-Bescheinigung vermieden werden.
ist ein Teil der - Einkommensteuer. Sie ist auf Erträge aus Aktien, GmbH-Anteilen, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Genossenschaften sowie auf Einnahmen stiller Gesellschafter zu entrichten.
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