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Kapitalertragsteuer (KapErtSt)

Bei der K. handelt es sich um keine selbständige Steuerart, sondern lediglich um eine besondere Erhebungsform der ESt und » KSt (§§ 4345 b EStG, §S 4950 KStG). Steuerobjekt sind gemäß § 43 EStG verschiedene Gruppen von Kapitalerträgen. Neben der Lohnsteuer ist die K. die wichtigste, im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens (Quellenbesteuerung) einbehaltene Steuerart. Die K. wird vom Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des Gläubigers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Gemäß § 44 Abs. 5 EStG haftet der Schuldner neben dem Gläubiger für die Einbehaltung und Abführung der K. Es gibt drei Formen der stets proportionalen K.: Kapitalertragsteuer auf Dividenden u. a. »abgeltende« Kapitalertragsteuer Couponsteuer. Die K. auf Dividenden ist eine Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld, die durch den Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des Gläubigers entrichtet wird. I. d. R. sind die Kapitalerträge in die ESt(KSt) Veranlagung
einzubeziehen. Die einbehaltene K. wird dann auf die endgültige ESt(KSt) Schuld angerechnet. Die Steuerschuld ist in den Fällen abgegolten, in denen keine Veranlagung erfolgt. Die Abstandnahme vom Steuerabzug und die Erstattung der K. sind in den §§ 44 a bis 44 c EStG geregelt. Hauptfall sind die Dividenden der Kapitalgesellschaften (Steuersatz 25 v. H.), die somit durch die anrechenbare KSt und die K. zweimal mit Vorauszahlungen des Empfängers belegt werden. Die »abgeltende« K. betrifft bestimmte fest verzinsliche » Wertpapiere, deren Absatz der Gesetzgeber für förderungswürdig hält. Die Vergünstigung besteht darin, daß nach § 46 a EStG die 30 v. H. K. die endgültige Einkommensteuerbelastung für die angefallenen Kapitalerträge darstellt. Der Couponsteuer unterliegen Zinsen aus fest verzinslichen Wertpapieren deutscher Emittenten, die im Besitz von Steuerausländern sind. Der Steuersatz beträgt nach § 43 a EStG i. d. R. 25 v. H. (Ausnahme 30 v. H.). Diese Vorschrift dient der Vermeidung von Steuerumgehungen.

 

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