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Kapitalertragsteuer (KapErtSt)
Bei der K. handelt es sich um keine
selbständig
e
Steuerart
, sondern lediglich um eine besondere
Erhebungsform
der
ESt
und »
KSt
(§§ 4345
b
EStG
, §S 4950
KStG
).
Steuerobjekt
sind gemäß § 43
EStG
verschiedene
Gruppen
von Kapitalerträgen. Neben der
Lohnsteuer
ist die K. die wichtigste, im Rahmen des
Quellenabzugsverfahren
s (Quellenbesteuerung) einbehaltene
Steuerart
. Die K. wird vom
Schuldner
der Kapitalerträge für
Rechnung
des
Gläubiger
s einbehalten und an das
Finanzamt
abgeführt. Gemäß § 44
Abs
. 5
EStG
haftet der
Schuldner
neben dem
Gläubiger
für die Einbehaltung und Abführung der K. Es gibt drei
Form
en der stets
proportional
en K.:
Kapitalertragsteuer
auf
Dividenden
u. a. »abgeltende«
Kapitalertragsteuer
Couponsteuer. Die K. auf
Dividenden
ist eine
Vorauszahlung
auf die endgültige
Steuerschuld
, die durch den
Schuldner
der Kapitalerträge für
Rechnung
des
Gläubiger
s entrichtet wird. I. d.
R
. sind die Kapitalerträge in die ESt(
KSt
)
Veranlagung
einzubeziehen. Die einbehaltene K. wird dann auf die endgültige ESt(
KSt
)
Schuld
angerechnet. Die
Steuerschuld
ist in den Fällen abgegolten, in denen keine
Veranlagung
erfolgt. Die Abstandnahme vom
Steuerabzug
und die Erstattung der K. sind in den §§ 44 a
bis
44 c
EStG
geregelt. Hauptfall sind die
Dividenden
der
Kapitalgesellschaften
(
Steuersatz
25 v. H.), die somit durch die anrechenbare
KSt
und die K. zweimal mit
Vorauszahlung
en des
Empfänger
s belegt werden. Die »abgeltende« K. betrifft bestimmte fest
verzinsliche
»
Wertpapiere
, deren
Absatz
der
Gesetzgeber
für
förderungswürdig
hält. Die
Vergünstigung
besteht darin, daß nach § 46 a
EStG
die 30 v. H. K. die endgültige Einkommensteuerbelastung für die angefallenen Kapitalerträge darstellt. Der Couponsteuer unterliegen
Zinsen
aus fest
verzinslichen Wertpapier
en deutscher
Emittenten
, die im
Besitz
von Steuerausländern sind. Der
Steuersatz
beträgt nach § 43 a
EStG
i. d.
R
. 25 v. H. (Ausnahme 30 v. H.). Diese Vorschrift dient der Vermeidung von
Steuerumgehung
en.
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