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Bardividende

Betrag, der von einer Kapitalgesellschaft an ihren Anteilseigner ausgeschüttet wird und mit einer Steuer i.H.v. 30 v.H. des ursprünglichen Gewinns belastet ist, sofern das hierfür verwendete Eigenkapital nicht aus dem EK 01 oder aus dem EK 04 stammt. Das EK 01 enthält Gewinne aus ausländischen Aktivitäten, dem Verkauf von Beteiligungen an bestimmten ausländischen Kapitalgesellschaften oder von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttetes EK 01. In der Position EK 04 werden die Einlagen der Anteilseigner erfaßt, soweit sie nach dem 31.12.1976 das Eigenkapital erhöht haben.

Die von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossene Ausschüttung auf den Bilanzgewinn. Der Gegenwert muß nach dem Beschluß auf einem gesonderten Auszahlungskonto bereitgestellt werden. Die Auszahlung darf grundsätzlich nur nach Abzug der Quellensteuern (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) erfolgen. Gehören die Aktien zum Vermögen eines Investmentfonds, wird die Dividende ungekürzt ausgezahlt. Voll Steuerpflichtige erhalten auf die Bardividende eine Steuergutschrift in Höhe von 3/7 der Bardividende.

 

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