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Bardividende
Betrag
, der von einer
Kapitalgesellschaft
an ihren
Anteilseigner
ausgeschüttet
wird und mit einer
Steuer
i.H.v. 30 v.H. des ursprünglichen
Gewinn
s belastet ist, sofern das hierfür verwendete
Eigenkapital
nicht aus dem
EK
01 oder aus dem
EK
04 stammt. Das
EK
01 enthält
Gewinne
aus ausländischen
Aktivitäten
, dem
Verkauf
von
Beteiligungen
an bestimmten ausländischen
Kapitalgesellschaften
oder von einer
Tochtergesellschaft
ausgeschüttet
es
EK
01. In der
Position
EK
04 werden die
Einlagen
der
Anteilseigner
erfaßt, soweit sie nach dem 31.12.1976 das
Eigenkapital
erhöht
haben
.
Die von der
Hauptversammlung
einer
Aktiengesellschaft
beschlossene
Ausschüttung
auf den
Bilanzgewinn
. Der
Gegenwert
muß nach dem Beschluß auf einem gesonderten Auszahlungskonto bereitgestellt werden. Die
Auszahlung
darf grundsätzlich nur nach Abzug der
Quellensteuer
n (
Kapitalertragsteuer
und
Solidaritätszuschlag
)
erfolg
en. Gehören die
Aktien
zum
Vermögen
eines
Investmentfonds
, wird die
Dividende
ungekürzt ausgezahlt. Voll
Steuerpflichtige
erhalten auf die Bardividende eine
Steuergutschrift
in Höhe von 3/7 der Bardividende.
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