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Lohnsteuer
Erhebungsform der Einkommensteuer im Quellen-abzugsverfahren bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.
Steuerschuldner: Arbeitgeber
Steuerträger: Arbeitsentgeltempfänger
Steuerobjekt: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bemessungsgrundlage: Gehalt bzw. Lohn, Sold, Pension bzw. Rente nach Abzug von Freibeträgen und Pauschalbeträgen
Steuertarif: Formeltarif mit linearer Progression zwischen 25,9 und 53 % entsprechend der Einkommensteuer
Absolutes Aufkommen: 135,73 Mrd. Euro (2000), die bereits in den Angaben zur Einkommensteuer enthalten sind
Anteil am Gesamtaufkommen: 29,0 %
Ertragshoheit: Bund (42,5 %), Länder (42,5 %), Gemeinden (15 %)
Gesetzgebungshoheit: Bund
Verwaltungshoheit: Länder im Auftrag des Bundes
Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer im Quellenabzugsverfahren.
Bei nichtselbständigen Arbeitnehmern wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Gegensatz zur Einkommensteuer wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (Quellenabzugsverfahren). Aufgabe der Lohnsteuer ist die Erfassung des steuerpflichtigen Einkommens bei natürlichen Personen, soweit es sich um Einkünfte aus gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen handelt (Arbeitsentgelt). Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus den Bar-und Sachbezügen (Lohnkosten), abzüglich steuerfreier Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben, Alters- und Kinderfreibeträgen, außergewöhnlichen Belastungen, soweit diese Beträge nicht bereits pauschal in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt oder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die einzubehaltende Lohnsteuer zu errechnen und an das Finanzamt abzuführen. Er muß regelmäßig (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) die einbehaltene Lohnsteuer zum 10. des nachfolgenden Monats beim zuständigen Finanzamt anmelden. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Anmeldung kann das Finanzamt die Entrichtung eines Verspätungszuschlages verlangen, der bis zu 10 % der geschuldeten Lohnsteuer betragen kann. Dem Arbeitgeber obliegt auch die Führung des Lohnkontos, die Ausgabe von Lohnsteuerbescheinigungen u.ä. (Lohnabrechnung). Da die Lohnsteuer vom Einkommen der Arbeitnehmer abgezogen wird, braucht sie in der Kostenrechnung nicht als Kostenfaktor berücksichtigt zu werden.
Beim Geldakkord wird pro erstellter Leistungseinheit ein konkreter Geldbetrag (Geldfaktor) angegeben. Dieser ermittelt sich aus der Division des Akkordrichtsatzes durch die Zahl der pro Zeiteinheit (Stunde) zu erstellenden Leistungseinheiten bei Normalleistung. Aus der Anzahl der Einheiten ist somit der Lohn direkt errechenbar. Beim Zeitakkord erhält der Mitarbeiter eine Zeitvorgabe pro Leistungseinheit bzw. eine entsprechende Zeitgutschrift. Der Minutenfaktor ergibt sich aus der Division des Akkordrichtsatzes durch 60 Minuten. Der Lohn berechnet sich aus der Multiplikation der Leistungseinheiten mit der Vorgabezeit je Einheit mal dem Minutenfaktor. Der Zeitakkord hat sich gegenüber dem Geldakkord weitgehend durchgesetzt, da er abrechnungstechnische Vorteile besitzt. So ist z. B. bei einer tarifbedingten Veränderung der Akkordrichtsätze lediglich der Minutenfaktor anzupassen. Beim Akkordlohn wirken sich Mehr oder Minderleistungen unmittelbar auf die Entgelthöhe aus, jedoch kann der Stundenlohn bei einem ausgeprägten Leistungsdefizit nicht unter den tariflich vereinbarten Mindestlohn sinken. Als Voraussetzung für die Anwendung des Akkordlohnes müssen Akkordfähigkeit (Routinisierbarkeit) und Akkordreife (Befreiung von störenden Einflüssen) der betreffenden Tätigkeit gegeben sein. Der Prämienlohn ist eine L., bei der 2u einem vereinbarten Grund lohn in Abhängigkeit von der erbrachten Mengenleistung ( oder anderen Leistungskennzahlen) planmäßig ein zusätzliches Entgelt gewährt wird. Als Maßstabsgrößen für Prämien sollten Grundsätzlich nur objektiv feststellbare Leistungskennzahlen (z. B. Ersparnisgeschwindigkeitsprämien) dienen. Die Prämienspanne (mögliche Lohnsteigerung) entscheidet über die Anreizwirkung des Prämienlohnes, während durch die Festlegung von Leistungsspannen, für die eine Prämie bezahlt wird, Überanspruchung wie auch qualitativer Leistungsabfall verhindert werden sollen. Die Prämienlohnlinie legt die (gleichbleibenden, wechselnden) Steigerungsraten fest. Richard Hof maier
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden Grundsätzlich von der Lohnsteuer erfaßt (§ 38 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Nur Arbeitnehmer, also Personen, die im öffentlichen und privaten Dienst nichtselbständig beschäftigt sind oder waren und die aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, unterliegen mit diesen Einkünften der Lohnsteuer. Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis zufließen, z. B. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine BeLombardkredit schäftigung im privaten oder öffentli chen Dienst gewährt werden. Die Erhebung der Lohnsteuer erfolgt im Wege des» Quellenabzugsverfah rens, d. h. die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit entfallen de Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber (»an der Quelle«) auf der Grundlage der Lohnsteuerkarte und der Lohn steuertabelle unter Berücksichtigung der Steuerklasse errechnet, einbehal ten und an das Finanzamt abgeführt. Die endgültige Lohnsteuer errechnet sich aus dem Jahresarbeitslohn, so daß wegen des progressiven Einkom men und damit auch Lohnsteuerta rifs in der Regel Erstattungen im We ge des Lohnsteuerjahresausgleichs er folgen.
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