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AGB-Gesetz

Im AGB-Gesetz - Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.12.1976 (letzte Neubekanntmachung vom 30. Juni 2000) - werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Konditionenpolitik) geschaffen. Das AGB-Gesetz ergänzt und modifiziert die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im § 1 AGB-Gesetz wie folgt definiert:

»(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag
hat.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen hegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.«

Das Gesetz soll Missbräuche durch Vertragspartner (meist Unternehmen), die durch die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vertragsfreiheit einseitig in Anspruch nehmen, unterbinden. Es will gewährleisten, dass für den durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeformten Vertrag das Diktat der marktstärkeren Partner beseitigt und Vertragsgerechtigkeit wiederhergestellt wird. Das AGB-Gesetz gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien ein wirtschaftliches oder intellektuelles Machtgefälle besteht. Sein Zweck ist, die einseitige Ausnutzung der vom Verwender allem in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit zu verhindern.

Es ist daher, wie auch die Einbeziehung des Handelsverkehrs zeigt, im technischen Sinne kein Verbraucherschutzgesetz; praktisch dient es aber vor allem dem Schutz des Verbrauchers (vgl. Palandt, 2001, S. 2680; Tietz, 1993a, S. 506).

 

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