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Konditionenpolitik
Die Konditionenpolitik ist der Teil der Kontrahierungspolitik. Die Konditionenpolitik befasst sich mit den Entscheidungen, zu welchen Bedingungen die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens am Markt angeboten werden sollen.
Die Konditionenpolitik befasst sich mit den kontrahierungspolitischen Instrumenten, die außer dem Preis Gegenstand der Vereinbarung über das zu entrichtende Leistungsentgelt sein können.
Sie umfasst Entscheidungen über Rabatte, Absatzkredite sowie Lieferungsund Zahlungsbedingungen.
Von besonderer Wichtigkeit ist die Konditionenpolitik bei der Regelung der Absatzbeziehungen zu Einzelhandelsunternehmen, da die Konditionenpolitik hier einen direkten Einfluss auf die Wettbewerbssituation des Handelsunternehmens hat.
Die Konditionenpolitik umfaßt die Gestaltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als beschaffungspolitisches oder absatzpolitisches Instrument der Unternehmung (-* Incoterms).
K. umfaßt den Spielraum, den Vertragspartner bei Abschluß eines Vertrages ausnutzen können, z. B. Preisgestaltung, Rabatte, Zahlungsbedingungen, Kredite, Lieferungsbedingungen, Kompensationsgeschäfte, Anschlußgeschäfte. In enger Verbindung zur K. steht auch die Kundendienstpolitik, die in der Regel Garantie und Serviceleistungen umfaßt. Konkurs Gesamtvollstreckung aller Konkursgläubiger in das Vermögen des in Konkurs gefallenen Schuldners (Zwangsliquidation des Schuldnervermögens). Genereller KonkursGrund außer beim Nachlaß und bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, also sein auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes dauerndes Unvermögen, die sofort fälligen Verbindlichkeiten zurückzahlen zu können. Häufigste Erscheinungsform der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungseinstellung. Bei Personengesellschaften, bei Konkursbilanz denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (z. B. GmbH & Co. KG), bei der » Aktiengesellschaft (AG), KGaA, GmbH , den sonstigen juristischen Personen und dem nichtrechtsfähigen Verein sowie den Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaften) während der Liquidation tritt die Konkursantragspflicht auch bei Überschuldung ein. Lediglich beim Nachlaß und bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft stellt die Überschuldung den einzigen KonkursGrund dar. Mit Konkurseröffnung erfolgt die Beschlagnahme des zur Konkursmasse zählenden Vermögens des Schuldners. Dieser verliert zugunsten des Konkursverwalters die Verfügungsmacht über die Konkursmasse. Ziel des Konkursverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger aus dem verbliebenen Vermögen des Schuldners. Dieses Ziel wird durch zahlreiche Vorzugsrechte einzelner Gläubiger (z. B. Aussonderung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vermögens, Absonderungsrecht bei Sicherungsübereignung) verwässert. Der Schuldner kann die Konkurs eröffnung durch Beantragung eines Vergleichs abwenden oder im Konkursverfahren durch einen Zwangsvergleich die Liquidation der gesamten Konkursmasse zu verhin dern slichen.
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