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Ausfuhrgenehmigung
muß bei bestehenden
Ausfuhrbeschränkungen
bei der zuständigen Genehmigungsstelle für jede genehmigungsbedürftige
Ausfuhr
beantragt werden. Nach dem
Außenwirtschaftsgesetz
(
AWG
) sind
Ausfuhr
en grundsätzlich frei, können jedoch aufgrund bestimmter Tatbestände beschränkt werden. Die wesentlichen Beschränkungen finden sich in der
Außenwirtschaftsverordnung
(
AWV
), und zwar für
Ausfuhr
en aus dem
Wirtschaftsgebiet
bzw. für
Ausfuhr
en aus dem
Gemeinschaftsgebiet
der
Europäischen Union
(EU), unter Verweisung auf die einschlägigen
Verordnung
en der
Europäischen Union
. Zusätzlich zu den
zoll
- und melderechtlichen
Regelung
en, die grundsätzlich für jede
Ausfuhr
gelten, sind für
Ausfuhrbeschränkungen
unterliegende
Warenausfuhr
en bei den zuständigen Genehmigungsstellen unter Verwendung der entsprechenden
Vordrucke
Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. Diesen Anträgen ist bei der
Ausfuhr
von Waren, die in Teil I der
Ausfuhrliste
(
Anlage
AL zur
AWV
) und in der Länderliste D (
Anlage
L zur
AWV
) aufgeführt sind, eine
Internationale Einfuhrbescheinigung
beizufügen.
Die
Ausfuhr
von Waren aus der Bundesrepublik wird durch
Außenwirtschaftsgesetz
(
AWG
) und Außenwirtschaftsverordung (
AWV
) geregelt. Danach gibt es genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige (z.B. Atomtechnik)
Ausfuhr
. Für letztere ist eine Ausfuhrgenehmigung der
Bundesregierung
bzw. ihrer
Behörde
n nötig. Die Ausfuhrgenehmigung wird beim
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
beantragt. Zur
Entscheidung
über die
Genehmigung
werden
Ausfuhr
- und
Länderlisten
herangezogen; gegebenenfalls muß eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung
für das
Bestimmungsland
beigebracht werden. Für Rüstungsexporte gilt das
Kriegswaffen
-Kontrollgesetz.
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