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Börsenpreisbildung
vollzieht sich entsprechend der Art der
(a) Marktbildung: zeitlich-, örtlich-, personenbezogene Marktbildung;
(b) Preisnotierung:
Warenbörsen
: Landeswährung je
handelsüblich
e Gewichtseinheit;
Devisenbörsen
:
Preis
- oder
Mengennotierung
;
Effektenbörsen
:
Stücknotierung
,
Prozentnotierung
;
(c) Preisfestsetzung:
Einheitsnotierung
(
Stauprinzip
,
Auktionsprinzip
);
Variable Notierung
;
Circa-Notierung
.
Börsenpreise
müssen ordnungsgemäß zustandekommen (§ 11
BörsG
), d. h. der wirklichen
Geschäftslage
an der
Börse
entsprechen. Für die Preisfeststellung im
amtlichen Handel
an
Wertpapierbörse
n sind
Kursmakler
zuständig, an
Warenbörsen
die
Geschäftsführer
. Im
geregelten Markt
erfolgt die Preisfeststellung durch die damit beauftragten
Makler
(§ 75
BörsG
). Die
Aussetzung
und
Einstellung
der
Notierung
erfolgt stets durch die
Börsengeschäftsführung
(§§ 43,75 Abs. 3örsG). Die börsengesetzlichen Bestimmungen werden durch die ?
Verordnung
über die
Feststellung
des Börsenpreises? BGBl. III 4112-3 ergänzt.
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