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Börsenpreisbildung
vollzieht sich entsprechend der Art der
(a) Marktbildung: zeitlich-, örtlich-, personenbezogene Marktbildung;
(
b
) Preisnotierung:
Warenbörsen
: Landeswährung je
handelsüblich
e Gewichtseinheit;
Devisenbörsen
:
Preis
- oder
Mengennotierung
;
Effektenbörsen
:
Stücknotierung
,
Prozentnotierung
;
(c) Preisfestsetzung:
Einheitsnotierung
(
Stauprinzip
,
Auktionsprinzip
);
Variable Notierung
;
Circa-Notierung
.
Börsenpreise
müssen ordnungsgemäß zustandekommen (§ 11
BörsG
), d. h. der wirklichen
Geschäftslage
an der
Börse
entsprechen. Für die Preisfeststellung im
amtlichen Handel
an
Wertpapierbörse
n sind
Kursmakler
zuständig, an
Warenbörsen
die
Geschäftsführer
. Im
geregelten Markt
erfolgt die Preisfeststellung durch die damit beauftragten
Makler
(§ 75
BörsG
). Die Aussetzung und
Einstellung
der
Notierung
erfolgt stets durch die
Börsengeschäftsführung
(§§ 43,75
Abs
. 3örsG). Die börsengesetzlichen Bestimmungen werden durch die ?
Verordnung
über die Feststellung des Börsenpreises? BGBl. III 4112-3 ergänzt.
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