Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Börsenpreis

Der an einer amtlichen Börse festgestellte Preis (S 253 HGB) ist ein Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis Tagespreis).

(und der aus ihm abgeleitete Wert) ist ein Wert, der als sekundäre Größe zur Bewertung von (börsenfähigen) Vermögensgegenständen in der Bilanz dient.

Der an einer Börse amtlich festge stellte Preis für die an der betreffen den Börse zum Handel zugelassenen • Wertpapiere oder Waren. Bohrgesellschaft Die B. ist ein Erwerbs Unternehmen in der Form der » Gesellschaft bür gerlichen Rechts. Die Beteiligung an ihr lautet nicht auf einen bestimm ten Nominalbetrag, sondern es gibt ähnlich wie bei einer » bergrechtli chen Gewerkschaft nur namentliche Anteile zu bestimmten Bruchteilen; die Divisoren sind 100 oder 1000. Die Gesellschafter können zu Zubußen (Nachschußpflicht) verpflichtet werden, von denen sie sich jedoch nicht mittels AbandonRecht be freien können.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Börsenplatz
Börsenpreisbildung

 

 
     
           
Weitere Begriffe : SMTP Weltbankgruppe Maslowsche Bedürfnispyramide
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum