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Börsenpreis
Der an einer
amtlichen
Börse
festgestellte
Preis
(
S
253
HGB
) ist ein
Marktpreis
(
Wiederbeschaffungspreis
Tagespreis
).
(und der aus ihm abgeleitete
Wert
) ist ein
Wert
, der als
sekundär
e Größe zur
Bewertung
von (
börsenfähig
en)
Vermögensgegenständen
in der
Bilanz
dient.
Der an einer
Börse
amtlich
festge stellte
Preis
für die an der betreffen den
Börse
zum
Handel
zugelassenen •
Wertpapiere
oder
Waren
. Bohrgesellschaft Die
B
. ist ein
Erwerb
s
Unternehmen
in der
Form
der »
Gesellschaft
bür gerlichen Rechts. Die
Beteiligung
an ihr lautet nicht auf einen bestimm
t
en
Nominalbetrag
, sondern es gibt ähnlich wie bei einer » bergrechtli chen
Gewerkschaft
nur namentliche
Anteile
zu bestimmten Bruchteilen; die Divisoren sind 100 oder 1000. Die
Gesellschafter
können zu
Zubuße
n (
Nachschußpflicht
) verpflichtet werden, von denen sie sich jedoch nicht
mittel
s
AbandonRecht
b
e
freien
können.
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