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Bonifikation

(Konsortialnutzen) Vergütung, welche für die Plazierung von Wertpapieren im Primärmarkt an die Mitgliedsbanken eines Emissionskonsortiums gezahlt wird. Diese Bonifikation kann durch die Mitglieder des Emissionskonsortiums an alle Erstzeichner mit Ausnahme von Privatkunden (Bonifikationssperre) weitergegeben werden.

1. Vergütung für die Konsortialbanken bei Übernahme und dauerhafter öffentlicher Platzierung von Emissionen neu emittierter Wertpapiere. Von dieser Bonifikation können die Konsortialbanken beim Verkauf der Papiere an andere Kapitalsammelstellen einen Teil weitergeben. Da die Bonifikation die Dauerhaftigkeit der Platzierung vergüten soll, wird i. d. R. eine Bonifikationssperrfrist nach dem Emissionstermin festgelegt: Kommen Papiere in dieser Zeit wieder an den Markt, hat die zuständige Konsortialbank die Bonifikation ganz oder zum Teil zurückzuzahlen. Die Höhe der Bonifikation ist abhängig von der Art des Emittenten, der Ausstattung der Wertpapiere
, der Marktlage u. a. m. Konsortialnutzen. Vermittlerprovision fr die Unterbringung neu begebener Wertpapiere durch Banken. Daueremittenten schliessen mit platzierenden Instituten oft Bonifikationsabkommen ab. Die Bonifikationssätze werden dabei den Marktbedingungen angepasst (0,5 - 2%), meist in % des Nennwerts (Bonifikationssatz) bemessen. Die Sätze werden in den Konsortialverträgen festgelegt. Die Bonifikationsregelung gilt für reine Vermittlungsgeschäfte als auch für Festübernahmen in Verbindung mit der Platzierung. Es ist üblich, dass die Banken an Grossabnehmer Teile ihrer Bonifikation weitergeben.
2. Bonifikationsabkommen.
3. Bonifizierung.

Vergütung an die Konsortialmitglieder für die Placierung neuer Aktien oder Rentenwerte.

 

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