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Buchführungspflicht
(§ 238
HGB
). Jeder
Kaufmann
ist verpflichtet,
Bücher
zu führen und in diesen neue
Handelsgeschäfte
und die
Lag
e seines
Vermögen
s nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
ersichtlich zu machen. Die
Buchführung
muss so
beschaffen
sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle
und über die
Lag
e des
Unternehmen
s vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle
müssen sich in ihrer Entstehung und
Abwicklung
verfolgen lassen. Der
Kaufmann
ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (...) zurückzubehalten. Zur
doppelten Buchführung
sind Vollkaufleute verpflichtet. Für sie gelten die entsprechenden handels- und
steuerrechtlich
en Vorschriften. Minderkaufleute sind
handelsrechtlich
nicht buchführungspflichtig.
Steuerrechtlich
sind sie buchführungspflichtig, sofern die
Umsatz
- bzw.
Gewinngrenze
n von § 141
AO
überschritten werden. Nichtkaufleute, Minderkaufleute,
Kleingewerbetreibende
sowie Land- und Forstwirte ermitteln ihren
Gewinn
nach
Einnahme
-Überschuss-
Rechnung
, sofern sie nicht anderweitig handels- oder
steuerrechtlich
zur
Buchführung
verpflichtet sind. Wird die
Buchführung
nicht oder nicht ordnungsmäßig geführt, wird die Besteuerungsgrundlage geschätzt. Außerdem drohen
strafrechtlich
e Konsequenzen.
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