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Buchführungspflicht

(§ 238 HGB). Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen neue Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (...) zurückzubehalten. Zur doppelten Buchführung sind Vollkaufleute verpflichtet. Für sie gelten die entsprechenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Minderkaufleute sind handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig. Steuerrechtlich sind sie buchführungspflichtig, sofern die Umsatz- bzw. Gewinngrenzen von § 141 AO überschritten werden. Nichtkaufleute, Minderkaufleute, Kleingewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte ermitteln ihren Gewinn nach Einnahme-Überschuss-Rechnung, sofern sie nicht anderweitig handels- oder steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind. Wird die Buchführung nicht oder nicht ordnungsmäßig geführt, wird die Besteuerungsgrundlage geschätzt. Außerdem drohen strafrechtliche Konsequenzen.

 

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