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Abgabenordnung (AO)
In der Abgabenordnung werden die allgemeinen Grundsätze für das Erheben von öffentlichen Abgaben geregelt. Diese Grundsätze gelten für alle öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, die Abgaben und Steuern erheben dürfen, ebenso wie für jeden Steuerzahler. Wichtige Regelungen der Abgabenordnung betreffen die Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide und gegen die Anordnung anderer Abgaben, Festlegungen zum Erlaß, zur Stundung und zur Verjährung von Steuern, Formvorschriften u.a.m.
Enthält steuerrechtliche Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften, die über den Anwendungsbereich eines einzelnen Steuergesetzes hinausreichen. Die Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März 1976 (mit mehreren nachfolgenden Änderungen) Kurzbezeichnung AO 1977 ist in Kraft seit 1. 1. 1977 und eine Grund legende Überarbeitung der gleichzeitig außer Kraft tretenden Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931, des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 und dazu ergangener Rechtsverordnungen. Die AO 1977 ist gegliedert in 9 Teile, und zwar:
a) Einleitende Vorschriften (Wichtige steuerlich e Begriffe, z. B. Steuern, Finanzbehörden, Wohnsitz, Betriebsstätte, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; örtliche und sachliche Zuständigkeit; Steuergeheimnis; Haftungsbeschränkung für Amtsträger)
b) Steuerschuldrecht (Steuerpflichtiger; Steuerschuldverhältnis, Ansprüche, deren Entstehung und Erlöschen; steuerbegünstigte, nämlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke; Haftung Dritter für Steuern)
c) Allgemeine Verfahrensvorschriften(Verfahrens beteiligte; Beweismittel; Fristen, Termine; Rechts und Amtshilfe; Begriff, Form, Bekanntgabe, Wirksamkeit und Änderung von Verwaltungsakten)
d) Durchführung der Besteuerung(Erfassung der Steuerpflichtigen; Mitwirkungspflichten; Festsetzungs- und Feststellungsverfahren; Außenprüfung; Steuerfahndung; Steueraufsicht)
e) Erhebungsverfahren (Verwirklichung und Fälligkeit von Steueransprüchen; Zahlungsverjährung; Verzinsung, Säumniszuschläge; Sicherheitsleistung)
f) Vollstreckung
g) Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Zulässigkeit und Verfahrensvorschriften für Rechtsbehelfe) h) Straf und Bußgeldvorschriften, verfahren (Steuerstraftaten, Steuerordnungswidrigkeiten, strafbefreiende Selbstanzeige; Verfahrensvorschriften für Verwaltungs- und gerichtliches Verfahren) i) Schlußvorschriften (Einschränkung von Grund rechten, BerlinKlausel, Inkrafttreten).
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