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Steuerordnungswidrigkeit

Leichtere Steuervergehen, die im Rahmen eines Bußgeldverfahrens lediglich mit Geldstrafen geahndet werden. Typische Delikte sind die leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung und die verschiedenen Steuergefährdungen gemäß §§ 379 bis 382 Abgabenordnung. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger bei der Wahrnehmung der Steuerangelegenheiten grob fahrlässig verhält. Wie bei der Steuerhinterziehung gibt es auch hier eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige gemäß § 378 Abs. 3 Abgabenordnung.

 

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