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Steuerordnungswidrigkeit
Leichtere Steuervergehen, die im Rahmen eines
Bußgeldverfahren
s lediglich mit
Geldstrafe
n geahndet werden. Typische
Delikt
e sind die leichtfertige
Steuerverkürzung
gemäß § 378
Abgabenordnung
und die verschiedenen Steuergefährdungen gemäß §§ 379
bis
382
Abgabenordnung
. Eine leichtfertige
Steuerverkürzung
liegt vor, wenn sich ein
Steuerpflichtiger
bei der
Wahrnehmung
der Steuerangelegenheiten grob fahrlässig verhält. Wie bei der
Steuerhinterziehung
gibt es auch hier eine bußgeldbefreiende
Selbstanzeige
gemäß § 378
Abs
. 3
Abgabenordnung
.
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