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EU-Richtlinien

Rechtsgrundlage für die Rechtsangleichung im Gesellschaftsrecht ist Art. 54 Abs. 3 g des RomVertrages (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. 3. 1957, BGB1. II, S. 766). Nach dieser Bestimmung haben »Rat und Kommission soweit erforderlich die Schutzbestimmungen zu koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des An. 58 Abs. 2, im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten«. Entsprechend dieser Regelung hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Reihe von Richtlinien erlassen, um das Gesellschaftsrecht zu harmonisieren (Harmonisierung des Gesellschaftsrechts). Der Werdegang einer Richtlinie ist sehr langwierig. Zunächst wird durch einen Sonder Berater der Europäischen Gemeinschaft ein Vorentwurf zu dem anstehenden Rechtsgebiet angefertigt, über den die nationalen Regierungssachverständigen angehört werden. Sodann veröffentlicht die EGKommission einen Richtlinienvorschlag. Hierzu wird in der Regel die Stellungnahme des Wirtschaft
s und Sozialausschusses sowie die Stellungnahme des Europäischen Parlaments eingeholt. Sehr häufig ändert aufgrund dieser Stellungnahmen die Kommission ihren Richtlinienvorschlag, der erneut veröffentlicht wird. Mit den anschließenden Beratungen im Ministerrat endet der Werdegang einer Richtlinie zunächst, d. h. nach Entscheidung des Ministerrats wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie in der Bundesrepublik Deutschland im Teil II des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Die Richtlinie stellt kein unmittelbares Recht für jeden Bürger der Gemeinschaft dar, vielmehr ist sie an die Mitgliedstaaten direkt gerichtet. Diese haben die Aufgabe, innerhalb einer in der Richtlinie festgelegten Frist diese Richtlinie ins nationale Recht zu transformieren.

 

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