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Freie Makler
(
Freimakler
) freie, nicht vereidigte
Makler
, die neben den
Kursmaklern
an den
Börsen
zur Teilnahme am
Börsenhandel
zugelassen sind. Diese unterliegen, soweit das
Gesetz
nichts anderes bestimmt, wie die
Kursmakler
der
Aufsicht
durch die
Börsenaufsichtsbehörde
. Die
Aufsicht
umfaßt sämtliche börslichen und
außerbörslich
en
Geschäfte
im Rahmen des
Handelsgewerbe
s und bezieht sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und
Anordnung
en. Die
freien
Makler
übernehmen entweder im
geregelten Markt
oder im
Optionshandel
die Kursfestellung (skontroführende
Makler
). Sie sind aber auch für die im
Freiverkehr
gehandelten
Wertpapiere
(
Freiverkehrsmakler
) zuständig.
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