(2) im Sozialverwaltungsrecht das auf den Kalendertag umgerechnete Arbeitsentgelt, welches vielfach als Bemessungsgrundlage für Beiträge und Leistungen gebraucht wird.
In der betriebswirtschaftlichen Lohnpolitik versteht man unter GL den auf die unterschiedliche Schwierigkeit der einzelnen Arbeitsverrichtungen bezogenen Lohnanteil. Die Festle gung und Ordnung der Wenigkeit verschiedener Arbeitsplätze nach ih rer Schwierigkeit (Arbeitswerte) er folgt im Rahmen der Arbeitsbe wertung. Durch Multiplikation des Arbeitswertes mit einem Geldfaktor
wird der Arbeitswertlohn ermittelt. Der Arbeitswertlohn wird ergänzt durch leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene Lohnanteile. Im Sozialrecht ist der Grund lohn die Bemessungsgrundlage für die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes (s. hierzu § 180 Abs. 1 Satz 2 RVO). So z. B. können die Krankenkassen für die Berechnung der Krankenver sicherung den Grund lohn entspre chend ihrer Satzung nach dem wirkli chen Arbeitsverdienst (s. hierzu § 385 Abs. 1 RVO), nach Lohnstufen (s. hierzu § 180 Abs. 2 Nr. 2 RVO) oder nach Mitgliederklassen festset zen