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Grundsatz der Vollständigkeit
Der
Grundsatz
der Vollständigkeit ist in § 246
Abs
. 1
HGB
geregelt: Der
Jahresabschluß
hat sämtliche
Vermögensgegenstände
,
Schulden
,
Rechnungsabgrenzungsposten
,
Aufwendungen
und
Erträge
zu enthalten, soweit
gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
Gesetzlich
e
Einschränkung
en folgen aus den
Bilanzierungsverbote
n des § 248
HGB
und aus den
Bilanzierungswahlrechte
n.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
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