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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Seit dem Mittelalter gibt es offensichtlich Grund sätze, nach denen eine Buchführung geführt werden muß, um als ordnungsmäßig ( und damit u. U. beweiskräftig) anerkannt zu werden. Zu den GoB gehören auch die Grund sätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Spätestens seit Pacioli (1494) hat die Wissenschaft solche aufzustellen versucht, seit der Ordonnance de Commerce (1670) haben Gesetzgeber einzelne GoB in gesetzliche Vorschriften übernommen. Das HGB (Handelsgesetzbuch) und ihm folgende andere Gesetze verweisen zur näheren Regelung entspr. Sachverhalte auf die GoB als eine außerrechtliche vorhandene oder zu entwickelnde Materie. Damit sind sie vom Kaufmann, Richter u. a. ebenso zwingend wie das auf sie verweisende Gesetz zu beachten. Das Gesetz verwendet »unbestimmte Rechtsbegriffe« wie GoB häufiger (»Treu und Glauben«, »angemessene Frist« u. ä.). Aufgabe von Wissenschaft und Praxis ist es, in einem kontinuierlichen Erkenntnisprozeß die Inhalte festzulegen und die bewußte »Lücke« im Gesetz zu schließen. Hierzu ist zurückzugehen auf die mit Buchfühung und Jahresabsschluß verfolgten Zwecke (teleologische Methode, Deduktion). Aus erkennbaren sehr allgemeinen Zielen
wie Gläubigerschutz lassen sich im einzelnen noch wenig operationale Oberziele wie »Rechenschaft« des Kaufmanns vor sich selbst und vor außenstehenden Rechenschaftsberechtigten und eine gewisse »Kapitalerhaltung« zur Erhaltung von Haftungskapital durch Entnahmebeschränkungen ableiten. Diese Ziele lassen sich konkretisieren in den oberen und den aus ihnen weiter (z. B. für bestimmte Bilanzposten) abgeleiteten unteren GoB. Die GoB sind damit aus den Oberzielen abgeleitete Mittel, um eine ordnungsgemäße Buchführung und einen informativen Jahresabschluß zu erreichen. Man unterscheidet dementsprechend DokumentationsGrund sätze und RechenschaftsGrund sätze. zwischen gesetzlichen Vorschriften und GoB ist eindeutig zu unterscheiden. Da beide nebeneinander gelten, ist ein Normenkonflikt (wie zwischen zwei sonstigen Rechtsnormen) denkbar und nach den juristischen Regeln zur Lösung der Artiger Normenkonflikte zu lösen. I. d. R. gelten GoB nur dort, wo ein Sachverhalt nicht gesetzlich (zumindest für Unternehmen der betreffenden Rechtsform) geregelt ist. Die Generalklausel des § 149 AktG 1965 verlangt die Beachtung der GoB, die entspr. Generalklausel des europäischen Rechts der Kapital gesellschaften (Art. 2 Abs. 34 EGRichtlinie) enthält diesen Verweis im plizit, »da die Forderung nach einem getreuen Einblick zwangsläufig zur Folge hat, daß diese Grund sätze an zuwenden sind« (»Geänderter Vor schlag«, Begründung zu Art. 2). Im ausländischen Recht und Prüfungs wesen werden die entspr. Grund sätze mit dem Beiwort »anerkannt« gebil det, z. B. generally accepted accounting principles. Doch reicht die allge meine Anerkennung als Kriterium, ob eine Regel GoB ist, nicht aus; sie muß auch den Zwecken von Buch führung und Jahresabschluß (insbes. den gesetzlichen Zwecken) entspre chen.

 

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