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Bilanzierungswahlrechte
Durch die Bilanzierungswahlrechte wird es der
Unternehmung
überlassen, ob sie für Vermögengegenstände oder
Schulden
Aktiva
bzw.
Passiva
in der
Bilanz
ansetzen will oder nicht. Das
HGB
spricht im
Einzelabschluß
der
Kapitalgesellschaft
in § 284
Abs
. 1
HGB
den Begriff des
Wahlrecht
es an. Es verlangt, daß im
Anhang
solche Angaben zu machen sind, die in
Ausübung
eines
Wahlrecht
es nicht in die
Bilanz
oder in die
Gewinn- und Verlustrechnung
aufgenommen wurden. Das
HGB
nennt eine Reihe von
Wahlrecht
en. Beispiele für
handelsrechtlich
e
Wahlrecht
e sind, daß der
derivative
Firmenwert
(
Geschäftswert
) gemäß § 255
Abs
. 4
HGB
aktiviert werden darf (
steuerrechtlich
besteht
Aktivierungspflicht
) und daß
Aufwandsrückstellungen
gemäß § 249
Abs
. 2
HGB
passiviert werden dürfen (
steuerrechtlich
besteht
Passivierungsverbot
). Nach Wöhe können auch die
Bilanzierungshilfen
zu den Bilanzierungswahlrechten gezählt werden.
Ein
B
. überläßt dem
Betrieb
die
Entscheidung
, ob er für ein
Wirtschaftsgut
ein
Aktivum
oder ein Passivum in der
Bilanz
ansetzen will oder nicht.
Gesetzlich
erlaubte
B
. beeinflussen die Höhe des ausgewiesenen
Vermögen
s, der
Schulden
und des
Erfolg
es und können folglich als
Instrument
der
Bilanzpolitik
eingesetzt werden. Muß ein
Vermögensgegenstand
nicht
bilanziert
werden, so mildern seine
Anschaffungskosten
im Falle der Nichtaktivierung als
Aufwand
den
Periodengewinn
. besteht für eine
Schuld
ein
Passivierungswahlrecht
, so ist im Falle der
Passivierung
der
Gewinn
um die
Schuld
niedriger als im Falle der Nichtpassivierung. Beispiele für
handelsrechtlich
e
Aktivierungswahlrechte
sind
entgeltlich
erworbene
immaterielle Anlagewerte
(
S
153
Abs
. 3
AktG
von 1965) und der
derivate
Firmenwert
(
Geschäftswert
) (§ 153
Abs
. 5
AktG
von 1965). In der
Steuerbilanz
besteht in beiden Fällen ein
Aktivierungsgebot
. Ein Beispiel für ein handeis und
steuerrechtlich
es
Passivierungswahlrecht
sind die »
Pensionsrückstellungen
.
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