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Bilanzierungswahlrechte

Durch die Bilanzierungswahlrechte wird es der Unternehmung überlassen, ob sie für Vermögengegenstände oder Schulden Aktiva bzw. Passiva in der Bilanz ansetzen will oder nicht. Das HGB spricht im Einzelabschluß der Kapitalgesellschaft in § 284 Abs. 1 HGB den Begriff des Wahlrechtes an. Es verlangt, daß im Anhang solche Angaben zu machen sind, die in Ausübung eines Wahlrechtes nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Das HGB nennt eine Reihe von Wahlrechten. Beispiele für handelsrechtliche Wahlrechte sind, daß der derivative Firmenwert ( Geschäftswert) gemäß § 255 Abs. 4 HGB aktiviert werden darf (steuerrechtlich besteht Aktivierungspflicht) und daß Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB passiviert werden dürfen (steuerrechtlich besteht Passivierungsverbot). Nach Wöhe können auch die Bilanzierungshilfen
zu den Bilanzierungswahlrechten gezählt werden.

Ein B. überläßt dem Betrieb die Entscheidung, ob er für ein Wirtschaftsgut ein Aktivum oder ein Passivum in der Bilanz ansetzen will oder nicht. Gesetzlich erlaubte B. beeinflussen die Höhe des ausgewiesenen Vermögens, der Schulden und des Erfolges und können folglich als Instrument der Bilanzpolitik eingesetzt werden. Muß ein Vermögensgegenstand nicht bilanziert werden, so mildern seine Anschaffungskosten im Falle der Nichtaktivierung als Aufwand den Periodengewinn. besteht für eine Schuld ein Passivierungswahlrecht, so ist im Falle der Passivierung der Gewinn um die Schuld niedriger als im Falle der Nichtpassivierung. Beispiele für handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte sind entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte (S 153 Abs. 3 AktG von 1965) und der derivate Firmenwert (Geschäftswert) (§ 153 Abs. 5 AktG von 1965). In der Steuerbilanz besteht in beiden Fällen ein Aktivierungsgebot. Ein Beispiel für ein handeis und steuerrechtliches Passivierungswahlrecht sind die » Pensionsrückstellungen.

 

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