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Rückstellung

stellen im Unterschied zu den Rücklagen Fremdkapitalteile (Fremdkapital) dar und sollen solche Verbindlichkeiten abdecken, die wirtschaftlich in der laufenden Periode verursacht worden sind, rechtlich jedoch erst in der Zukunft fällig werden. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung zu bilden.

Passivische Bilanzpositionen, die der Erfassung von dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten dient. Handelsrechtlich sind die Rückstellungen abschließend in § 249 HGB geregelt, steuerrechtlich sind engere Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung zu beachten, vgl. R 31c EStR. Eine Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften ist steuerlich nicht mehr zulässig, vgl. § 5 Abs. 4a EStG.

Rückstellungen stellen Fremdkapital dar, das zweckgebunden ist. Es sind die Schulden der Unternehmung, die ihrem wirtschaftlichen Grund nach bekannt, ihrer Höhe und ihrer Fälligkeit nach aber noch ungewiß sind. In § 249 HGB werden Passivierungspflichten, Passivierungswahlrechte und Passivierungsverbote für Rückstellungen genannt: Passivierungspflichten schreibt § 249 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB vor. Danach sind Rückstellungen für ungewisse Schulden und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie ferner Rückstellungen erstens für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, und zweitens für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, zu bilden. Passivierungswahlrechte werden in § 249 Abs. 1 Satz 3 und in Abs. 2 HGB aufgezählt. Danach dürfen Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der obigen Frist innerhalb des Geschäftsjahres nachgeholt wird, und außerdem Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlußtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind, gebildet werden. Passivierungsverbote werden in § 249 Abs. 3 HGB formuliert: Für andere als die oben bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Die Rückstellungen sind gemäß § 253 Abs. 1 HGB in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. In der Bilanz der Kapitalgesellschaften sind bei den Passiva gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen und andere Rückstellungen gesondert auszuweisen. Verbindlichkeiten

 

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