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Passivierungspflicht
alle nach § 246
Handelsgesetzbuch
in der
Bilanzgliederung
als
Passivposition
en genannten
Positionen
sind zu passivieren, d.h. als -.
Passiva
in die
Bilanz
aufzunehmen, wenn es kein gesondertes Verbot oder
Wahlrecht
(-
Passivierungswahlrecht
) durch den
Gesetzgeber
gibt.
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