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Passivierungspflicht

alle nach § 246 Handelsgesetzbuch in der Bilanzgliederung als Passivpositionen genannten Positionen sind zu passivieren, d.h. als -.Passiva in die Bilanz aufzunehmen, wenn es kein gesondertes Verbot oder Wahlrecht (- Passivierungswahlrecht) durch den Gesetzgeber gibt.

 

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