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Aktivierungswahlrecht
(
Bilanzierung
). Der
derivative
(durch
Unternehmenskauf
entgeltlich
erworbene) Geschäfts- oder
Firmenwert
(§ 255
Abs
. 4
HGB
), das
Disagio
(
Differenz
zwischen Ausgabebetrag und höherem
Rückzahlungsbetrag
einer
Verbindlichkeit
) als
Rechnungsabgrenzungsposten
(§ 25o
Abs
. 3
HGB
), die Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen nur bei
Kapitalgesellschaften
als Bilanzierungshilfe (§ 269
HGB
) und die Abgrenzungsposten für aktive
latente Steuern
bei
Kapitalgesellschaften
als Bilanzierungshilfe (§ 274
Abs
. 2
HGB
) dürfen (können)
handelsrechtlich
aktiviert werden.
Steuerrechtlich
besteht ein
Aktivierungsgebot
. Für die
Bilanzierungshilfen
gilt jedoch ein
Aktivierungsverbot
(
Maßgeblichkeitsprinzip
).
Während für die materiellen Gegenstände des
Anlagevermögens
eine
Aktivierungspflicht
besteht, gibt es für die
immateriell
en Gegenstände des
Anlagevermögens
ein Aktivieru ngswahlrecht, sofern diese Gegenstände
entgeltlich
erworben worden sind. Sie dürfen nach dem
Anschaffungswertprinzip
aktiviert werden. Dazu zählt zum Beispiel der
derivative
Geschäftswert
.
Immateriell
e Gegenstände des
Anlagevermögens
, die nicht
entgeltlich
erworben worden sind, dürfen dagegen nicht aktiviert werden. Dazu gehört beispielsweise der originäre
Geschäftswert
.
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