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Anschaffungswertprinzip
Leitet sich aus dem Vorsichtsprinzip ab und besagt, dass die Obergrenze der Bewertung bei Vermögensgegenständen die historischen Anschaffungskosten sind. Beispiel: Ein Betriebsgrundstück wurde vor fünf Jahren zu 700.000 € angeschafft. Zwischenzeitlich liegt der Zeitwert bei 950.000 €. Da das Grundstück noch nicht veräußert wurde, konnte die Wertsteigerung noch nicht realisiert werden. Die Bewertung erfolgt daher weiterhin mit den historischen 700.000 €, sodass sich zwangsläufig vom Gesetzgeber gewollte stille Reserven bilden. Steigt der Börsen-, Markt- oder beizulegende Wert bzw. der (steuerliche) Teilwert über diese Wertobergrenze hinaus, muss dies in der Bilanz unberücksichtigt bleiben, § 253,1 HGB.
Das Anschaffungswertprinzip gilt für die Gegenstände des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens. Diese sind zum Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um Abschreibungen gemäß § 253 HGB, zu aktivieren.
Das A. besagt, daß die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes bei abnutzbaren Anlagegütern vermindert um planmäßige Abschreibung en auch dann nicht überschritten werden dürfen, wenn sein Wert ( bzw. seine Wieder Beschaffungskosten) über die Anschaffungskosten gestiegen ist. Diese bilden die obere Grenze der Bewertung. Das in der Handels und Steuerbilanz vorgeschriebene A. verhindert einerseits den Ausweis und damit die Besteuerung und Ausschüttung von Wertsteigerungen (Gewinnen), die noch nicht durch Umsatz realisiert sind (Realisationsprinzip), es führt andererseits, da die planmäßigen Abschreibungen von den Anschaffungskosten und auch in Zeiten steigender Preise nicht von den Wieder Beschaffungskosten vorzunehmen sind, lediglich zur nominellen Kapitalerhaltung, jedoch nicht zur Substanzerhaltung. Aufgrund der Beachtung des A. ergibt sich der Gewinn als Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den zur Erzielung dieser Erlöse eingesetzten und zu Anschaffungskosten bewerteten Produktionsfaktoren (Aufwendungen). Bei gestiegenen Wieder Beschaffungskosten enthält dieser nominelle Gewinn Beträge, die zur Wieder Beschaffung der verbrauchten Produktionsfaktoren erforderlich wären, d. h. der Gewinn ist teils »echter« Umsatzgewinn, teils Preissteigerungsgewinn (Scheingewinn). Dieser Nachteil des A. kann nur durch eine entsprechende Rücklagenpolitik ausgeglichen oder vermindert werden. Zur Substanzerhaltung benötigte Teile des Nominalgewinns sollten nicht ausgeschüttet werden. Da auf Rücklagekonten überführte Gewinne zuvor besteuert werden, kann bei starker Preissteigerung und hoher Gewinnbesteuerung der Fall eintreten, daß der nach Steuer verbleibende Nominalgewinn auch dann zur Substanzerhaltung nicht ausreicht, wenn keine Gewinnausschüttungen erfolgen. Die häufig geforderte Freilassung der Preissteigerungsgewinne von der Besteuerung würde gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen, solange bei allen anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) die Nominaleinkünfte besteuert werden.
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