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Stille Reserven
Siehe auch: Rücklagen
Nicht aus der Bilanz ersichtliche Reserven, die entweder auf der Aktiv- und/oder der Passivseite vorhanden sind. Aktivische stille Reserven entstehen, wenn der Buchwert niedriger als der Zeitwert ist oder bestimmte Wirtschaftsgüter gar nicht aktiviert werden (z.B. selbsterstellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens). Auf der Passivseite können sie entstehen, wenn die Wertansätze höher sind als der Zeitwert einer Verbindlichkeit.
Differenz zwischen den Buchwerten und den tatsächlichen höheren Werten von Aktiva bzw. zwischen den Buchwerten und den niedrigeren tatsächlichen Werten von Passiva einer Unternehmung. Sie entstehen durch die Ausnutzung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten durch den Bilanzaufsteller. Darüber hinaus entstehen stille Reserven automatisch durch Preisänderungen, welche dieselben Differenz en zwischen Markt- und Buchwert der Aktiva und Passiva hervorrufen. Im Gegensatz zu den offenen Rücklagen sind die stillen Reserven aus der Bilanz nicht unmittelbar zu erkennen. Da sowohl ihre Bildung als auch ihre Auflösung nicht immer offensichtlich ist, können sie in ihrer Höhe nicht exakt ermittelt werden. Stille Reserven ähneln steuerlich den Sonderposten mit Rücklagenanteil. Ihre Bildung wirkt gewinnmindernd, ihre Auflösung entsprechend gewinnerhöhend. Durch gezielte Bildung bzw. Auflösung von stillen Reserven kann in Grenzen der jeweilige Jahreserfolg manipuliert werden.
(engl. hidden reserves) Stille Reserven (oder stille Rücklagen) sind Bestandteile des Eigenkapitals, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind. Sie entstehen durch den Nichtansatz von Vermögensgegenständen (Vermögen) in der Bilanz, durch Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder durch Überbewertung von Schulden. Die Höhe der stillen Reserven ergibt sich bei Vermögensgegenständen aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem niedrigeren Buchwert und bei Schulden aus der Differenz zwischen Buchwert und dem niedrigeren tatsächlichen Wert. Die Beachtung der gesetzlichen Bilanzierungs (Bilanzierungsverbote in § 248 Handelsgesetzbuch [HGB]) und Bewertungsvorschriften (Nominalprinzip, Anschaffungs oder Herstellungskosten) führt zur Entstehung von Zwangsreserven, die Wahrnehmung von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungs und Bewertungswahlrechten (Beibehaltungswahlrecht in § 253 Abs. 5 HGB) sowie Unsicherheiten bei Schätzungen führen zur Entstehung von Ermessensreserven, und Verstöße gegen gesetzliche Bilanzierungs und Bewertungsvorschriften führen zu (unzulässigen) Willkürreserven.
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