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Beibehaltungswahlrecht

siehe Zuschreibungen

Sind bei Gegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen worden, so darf der daraus resultierende niedrigere Wertansatz nach § 154 Abs. 2 Satz 2 AktG 1965 auch dann beibehalten werden, »wenn die Gründe der außerplanmäßigen Abschreibung oder Wertberichtigung nicht mehr bestehen«. Ein solches Beibehaltungswahlrecht, das aus dem Vorsichtsprinzip resultiert, sieht § 155 Abs. 4 AktG 1965 auch für Gegenstände des Umlaufvermögens vor, wenn diese nach den Vorschriften des § 155 Abs. 2 und 3 AktG 1965 mit einem niedrigeren Wert angesetzt wurden, die Gründe für den niedrigeren Wertansatz in zwischen aber nicht mehr bestehen. Die Möglichkeit, Wertzuschreibungen bis zu den Anschaffungs oder Herstellungskosten als oberer Grenze vornehmen zu können, bedeutet nicht, daß unrealisierte Gewinne ausgewiesen werden, sondern hat zur Folge, daß ein früher erwarteter und buchtechnisch in einer früheren Periode bereits erfaßter Verlust, der jedoch tatsächlich nicht realisiert wurde und mit dem auch am Bilanzstichtag nicht mehr zu rechnen ist, buchtechnisch wieder rückgängig gemacht werden kann. Eine Ausnutzung des Beibehaltungswahlrechts ermöglicht es dem Betrieb, stille » Rücklagen im Anlage
und Umlaufvermögen zu bilden. Nach § 264 des Entwurfs eines HGB ist vorgesehen, das Beibehaltungswahlrecht für AG, KGaA, GmbH sowie bestimmte OHG und KG abzuschaffen, d. h. die Wertaufholung für diese Gesell schaften im Interesse einer zutreffen deren Darstellung der Vermögenslage zwingend vorzuschreiben. Um eine Ausschüttung der Zuschreibungsgewinne zu verhindern, sieht § 264 Abs. 2 Satz 2 Entwurf HGB die Bil dung einer Wertaußolungsrücklagt auf der Passivseite der Bilanz vor. Die Wertaufholungsrücklage muß jedoch um den Betrag einer Abschreibung auf das Wirtschaftsgut bzw. bei Ab gang des Wirtschaftsguts aufgelöst werden.

 

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