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Unterbewertung

liegt dann vor, wenn Aktiva der Bilanz niedriger ausgewiesen werden als ihr tatsächlicher Wert, z. B. durch zu hohe Abschreibungen. Durch Unterbewertung entstehen stille Reserven (- Rücklagen).

Unterbewertung ist der bilanzielle Wertansatz der Aktiva mit einem niedrigeren als dem tatsächlichen Wert. Die Folge der Unterbewertung sind stille Rücklagen. Wird die Vermögens- und Ertragslage einer Aktiengesellschaft durch Unterbewertung vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, so ist der Jahresabschluß gemäß § 256 Abs. 5 AktG nichtig.

 

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