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Aktivierungsverbot

(Bilanzierung). Der originäre (selbst geschaffene) Geschäfts- oder Firmenwert sowie anderes nicht entgeltlich erworbenes immaterielles Anlagevermögen (§ 248 Abs. 2 HGB), Gründungs wie auch Eigenkapitalbeschaffungsaufwendungen (§ 248 Abs. 1 HGB) und fiktive Vermögensgegenstände dürfen nicht aktiviert werden.

 

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Weitere Begriffe : Meldepflichten für Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet Störfall Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft
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