A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Aktivierungsverbot
(
Bilanzierung
). Der originäre (selbst geschaffene) Geschäfts- oder
Firmenwert
sowie anderes nicht
entgeltlich
erworbenes
immateriell
es
Anlagevermögen
(§ 248
Abs
. 2
HGB
),
Gründung
s wie auch Eigenkapitalbeschaffungsaufwendungen (§ 248
Abs
. 1
HGB
) und fiktive
Vermögensgegenstände
dürfen nicht aktiviert werden.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Aktivierungspflichtige Steuer
Aktivierungswahlrecht
Weitere Begriffe :
Meldepflichten für Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
Störfall
Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum