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Bilanzierungsverbot
(§ 248
HGB
).
Aufwendungen
für die
Gründung
des
Unternehmen
s und für die
Beschaffung
des
Eigenkapital
s dürfen in die
Bilanz
nicht als Aktivposten aufgenommen werden. Für
immaterielle Vermögensgegenstände
des
Anlagevermögens
, die nicht
entgeltlich
erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
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