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Konzernabschlußprüfer
Der
Konzernabschluß
ist unter Einbeziehung des ›-
Konzernlagebericht
s gemäß § 316
HGB
durch einen Konzernabschlußprüfer zu prüfen.
Abschlußprüfer
können
Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
Abschlußprüfer
mittelgroßer
Gesellschaft
en mit
beschränkter Haftung
gemäß § 267
Abs
. 2
HGB
(
mittelgroße Kapitalgesellschaft
en) können auch vereidigte BuchprüferundBuchprüfungsgesellschaften sein.
Der
Konzernabschluß
ist unter Einbeziehung des
Konzerngeschäftsbericht
s sowohl nach aktienrechtlichen Vorschriften (§ 336
Abs
. 1
AktG
1965) als auch nach den Vorschriften des
Publizitätsgesetz
es (§ 14
Abs
. 1
PublG
) durch einen oder mehrere sachverständige
Prüfer
(Konzernabschlußprüfer) zu prüfen. Konzernabschlußprüfer können nur
Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein ($ 336 i. V. m. % 164
Abs
. 1
AktG
1965). Falls keine anderen
Prüfer
bestellt werden, gelten Grundsätzlich die
Abschlußprüfer
des
Jahresabschlusses
der
Obergesellschaft
als Konzernabschlußprüfer bestellt (§S 336
Abs
. 1
S
. 2
AktG
1965, 14
Abs
. 1
PublG
). Sofern der
Stichtag
des
Konzernabschluss
es von dem
Stichtag
des
Jahresabschlusses
der
Obergesellschaft
abweicht, gelten, falls keine anderen
Konzernabschlußstichtag
Prüfer
bestellt werden, Grundsätzlich die
Abschlußprüfer
, die den nächsten auf den
Stichtag
des Konzernab schlusses folgenden
Jahresabschluß
der
Obergesellschaft
prüfen, als Kon zernabschlußprüfer bestellt (§ 336
Abs
. 1
S
. 2
AktG
). Die
Hauptversammlung
der Oberge sellschaft kann jedoch andere Kon zernabschlußprüfer bestellen (§ 336
Abs
. 1,
S
. 2 u. 3
AktG
). Die Vorschriften über die
Bestellung
,
Haftung
und
Verantwortlichkeit
des
Abschlußprüfer
s sind für den Konzernabschlußprüfer sinngemäß anzuwenden.
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