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Mindestgliederung
Die Vorschriften der §§151 und 157
AktG
1965 über die
Gliederung der Bilanz
und der
Gewinn und Verlustrechnung
sind Mindestgliederungs-vorschriften, d. h. eine weniger umfassende
Gliederung
darf nicht gewählt werden. Damit ist weder ein Zusammenziehen mehrerer Aktiv oder mehrerer
Passivposten
bzw. mehrerer
Aufwand
s oder mehrerer Ertragsposten noch ein
Saldieren
von Aktiv und
Passivposten
bzw. von
Aufwand
s und Ertragsposten erlaubt. Auch das Weglassen von
Posten
ist nicht erlaubt, es sei denn, daß bei der
Gesellschaft
die betreffenden
Aktiva
oder
Passiva
nicht vorhanden bzw. die betreffenden
Aufwendungen
und
Erträge
nicht angefallen sinfl (§§ 151 Abs. 2 und 157 Abs. 2
AktG
1965). Dagegen kann die
Gliederung der Bilanz
und der
Erfolgsrechnung
durch weitere
Posten
erweitert werden, sofern dadurch die Aussagefähigkeit nicht leidet. Eine aufgrund der Eigenart des
Geschäftsbetrieb
s notwendige andere
Gliederung der Bilanz
bzw. Erfolgt?
rechnung
muß der aktienrechtlicheß
Gliederung
zumindest gleichwertig in ihrer Aussagekraft sein. Die Frage der
Nichtigkeit
des
Jahresabschlusses
aufgrund von Gliederungsverstößen regelt § 256 Abs. 4
AktG
1965.
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